Als Bauverständiger der Baurechtsbehörde und Denkmalschutzbehörde der Stadt Sinsheim seit dem Jahr 2000 besteht eine sehr große Kompetenz in allen Fragen des öffentlichen Baurechts und Denkmalrechts.

Gerne gebe ich Auskünfte in diesen Fragen, ganz gleich ob es sich um Grundsätzliches oder um spezielle Probleme handelt.


Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg ab 01.03.2010

Am 01. März 2010 ist die neue Landebauordnung in Kraft getreten, die weitgehende Änderungen und Neuerungen enthält.
Wesentlich ist die Einführung eines dritten baurechtlichen Verfahrens, dem sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens, die Änderung der Abstandsflächenvorschriften und die weitgehende Übernahme des Brandschutzkonzepts der Musterbauordnung.
Mit Änderung der LBO ist auch die Änderung / Neufassung der LBOAVO und der LBOVVO verbunden. Alle  drei Gesetze können Sie über den Reiter "Service" -> "Gesetze und Verordnungen" abrufen.
Die neuen Formulare u.a. für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und diverse andere geänderte Formularvordrucke im PDF-Format zum Ausfüllen am PC erhalten Sie ebenfalls über den Reiter "Service" -> "Formulare" zum download.
 
Einen Überblick über die Änderungen der LBO 2010 können Sie hier abrufen.


Wer darf Pläne für die baurechtlichen Verfahren verfassen?

Die LBO regelt, wer als Entwurfsverfasser auftreten darf. Nachfolgend der entsprechende § 43 LBO im Wortlaut:

§ 43 Abs. 3 LBO:
Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe
bedürfen, darf als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden,
wer
  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
  2. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, jedoch nur für die Gestaltung von Innenräumen und die damit verbunden baulichen Änderungen von Gebäuden,
  3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Entwurfsverfasserder Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 43 Abs. 4 LBO:
Für die Errichtung von
  1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,
  2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
  3. land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, als Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7 b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind.

§ 43 Abs. 5 LBO:
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
  1. ...
  2. ...
  3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
  4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.