Für baurechtliche Verfahren in Baden-Württermberg sind hier die betreffenden Formulare:
- Bauantrag nach § 49 LBO ("normales" Genehmigungsverfahren)
- Bauantrag im vereinfachten Verfahren (nach § 52 LBO)
- Antrag auf Bauvorbescheid / Bauvoranfrage (§ 57 LBO, neu ab März 2010)
- Baubeschreibung Standard (neu ab März 2010)
- Baubeschreibung für Baumaßnahmen geringen Umfangs
- Baubeschreibung für Werbeanlagen
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen (neu ab März 2010)
- Bauleitererklärung
- Angaben zu gegwerblichen Anlagen (neu ab März 2010)
- Lageplan schriftlicher Teil (neu ab März 2010)
- Kenntnisgabeverfahren (neu ab März 2010)
- Antrag auf Befreiung / Ausnahme / Abweichung
- Abbruch im Kenntnisgabeverfahren (neu ab März 2010)
- Angrenzererklärung nach § 55 LBO
- Erhebungsbogen für Baustatistik (Zugang / Abgang) hat sich seit 01.01.2010 geändert. Das Statistische Landesamt bietet im Internet an, das entsprechende Formular online auszufüllen und entweder gleich zu übermittlen oder auszudrucken. Vorteil ist dabei, dass man hierbei eine Identifikationsnummer für den Bogen eingedruckt bekommt, und nicht erst gesondert beantragen muss. Der Link: Statistischer Erhebungsbogen online
Formulare für Eigentümer von Kulturdenkmalen
- Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach 7i, 10f u 11b EStG
- Merkblatt zum Bescheinigungsverfahren für Steuerbescheinigung nach §§ 7 i, 10 f, 11 b EStG
Wann welches Verfahren und welche Formulare und Unterlagen werden benötigt?
Das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen
und
das Vorhaben muss liegen
5. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und
6. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und
BauGB.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie folgende Formulare gem. obiger Nummerierung:
7, 10, 11 oder 13, 15, ggf. 12 und/oder 14
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO müssen nur die Voraussetzungen nach 1-4 aus dem Kenntnisgabeverfahren vorliegen. Also betrifft es die selben Vorhaben wie im Kenntnisgabeverfahren, mit dem Unterschied, dass kein Bebauungsplan existieren muss.
Liegen die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren vor, kann der Bauherr selbst entscheiden, ob er eines dieser Verfahren oder das volle Genehmigungsverfahren durchführen will. Hier sollte der Entwurfsverfasser den Bauherrn beraten.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie folgende Formulare gem. obiger Nummerierung:
2, 4 oder 5, 7, 10, 15, ggf. 9, 5, ggf. 12 und/oder 14
Das "normale" oder "volle" Genehmigungsverfahren nach § 49 LBO ist in allen anderen Fällen durchzuführen.Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie folgende Formulare gem. obiger Nummerierung:
1, 4 oder 5, 7, 10, 15, ggf. 9, 5, ggf. 12 und/oder 14
Liegen die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren vor, kann der Bauherr selbst entscheiden, ob er eines dieser Verfahren oder das volle Genehmigungsverfahren durchführen will. Hier sollte der Entwurfsverfasser den Bauherrn beraten.
Für die Nachweise nach dem EWärmeG Baden-Württemberg sind hier Formulare abrufbar:
- Verwendung von Solarthermie
- Verwendung einer Wärmepumpe
- Verwendung von Bioöl oder Biogas
- Verwendung fester Biomasse
- Ersatzweise Erfüllung nach § EWärmeG
- Entfall der Nutzungspflicht nach § 4 Abs. 8 EWärmeG
- Für den Nachweis mittels Wärmeschutz existiert noch kein Vordruck
Für die Nachweise nach dem EEWärmeG des Bundes gibt es folgendes Formular:
- Hinweise zum Ausfüllen der Fomulare
- Merkblatt des Bundes zum EEWärmeG
- EEWärmeG-Nachweis durch Ersatzmaßnahmen
- EEWärmeG-Nachweis durch Verwendung von Biogas
- EEWärmeG-Nachweis durch Verwendung von Bioöl
- EEWärmeG-Nachweis durch Verwendung fester Biomasse
- EEWärmeG-Nachweis durch Nutzung von Solarthermie
- EEWärmeG-Nachweis durch Verwendung einer Wärmepumpe
- EEWärmeG-Nachweis bei mehreren Gebäuden
- EEWärmeG-Nachweis, Antrag auf Ausnahme