Für baurechtliche Verfahren in Baden-Württermberg  sind hier die betreffenden Formulare:

Formulare für Eigentümer von Kulturdenkmalen

Wann welches Verfahren und welche Formulare und Unterlagen werden benötigt?

Das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  • Wohngebäuden,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen

und

das Vorhaben muss liegen

      5. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und
                6. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14
                    BauGB.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie folgende Formulare gem. obiger Nummerierung:
7, 10, 11 oder 13, 15, ggf. 12 und/oder 14

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO müssen nur die Voraussetzungen nach 1-4 aus dem Kenntnisgabeverfahren vorliegen. Also betrifft es die selben Vorhaben wie im Kenntnisgabeverfahren, mit dem Unterschied, dass kein Bebauungsplan existieren muss.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie folgende Formulare gem. obiger Nummerierung:
2, 4 oder 5, 7, 10, 15, ggf. 9, 5, ggf. 12 und/oder 14

Das  "normale" oder "volle" Genehmigungsverfahren nach § 49 LBO ist in allen anderen Fällen durchzuführen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, benötigen Sie folgende Formulare gem. obiger Nummerierung:
1, 4 oder 5, 7, 10, 15, ggf. 9, 5, ggf. 12 und/oder 14

Liegen die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren vor, kann der Bauherr selbst entscheiden, ob er eines dieser Verfahren oder das volle Genehmigungsverfahren durchführen will. Hier sollte der Entwurfsverfasser den Bauherrn beraten.


Für die Nachweise nach dem EWärmeG Baden-Württemberg sind hier Formulare abrufbar:

Für die Nachweise nach dem EEWärmeG des Bundes gibt es folgendes Formular: